Neue Leistung bei Kompressionstherapie und Ergänzung der Unterstützungspflege beschlossen
Als Leistung der häuslichen Krankenpflege können Patientinnen und Patienten zukünftig Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen bereits ab der Kompressionsklasse I erhalten. Die Hilfe kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn darüber hinaus kein Bedarf an Grundpflege besteht. Die entsprechenden Anpassungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen. Zudem wurde in der HKP-RL der gesetzliche Anspruch auf sogenannte Unterstützungspflege ergänzt: Bei schwerer Krankheit – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt – können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch dann verordnet werden, wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist.
„Mit der Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege können zukünftig auch Patientinnen und Patienten versorgt werden, die nur eine niedrigklassige Kompressionstherapie benötigen, aber nicht in der Lage sind, die ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfe oder -strumpfhosen selbständig an- und auszuziehen. Bisher konnte diese Hilfeleistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn entweder auch ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf bestand oder aber eine Kompressionstherapie höherer Klasse angezeigt war“, sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „In die Richtlinie aufgenommen wurde zudem der gesetzliche Anspruch auf Unterstützungspflege. Patientinnen und Patienten, die zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt in ihrem häuslichen Umfeld vorübergehend auf Hilfe bei der Grundpflege und im Haushalt angewiesen sind, können dahingehende Unterstützungsleistungen verordnet bekommen.“
Kompressionstherapie
Das An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen ist zukünftig bereits ab Kompressionsklasse I eine verordnungsfähige Leistung der Behandlungspflege. Analog entfällt diese Leistung als Maßnahme der Grundpflege – unbenommen davon bleibt das An- und Ausziehen von nicht ärztlich verordneten Stütz- oder Antithrombosestrümpfen weiterhin grundpflegerische Leistung.
Unterstützungspflege gemäß § 37 Abs. 1a SGB V
Benötigen Patientinnen und Patienten aufgrund einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung – Unterstützung, ist die Verordnung von Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung möglich. Die sogenannte Unterstützungspflege wurde vom Gesetzgeber mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführt. Die Unterstützungspflege ist auf einen kurzzeitigen, vorübergehenden Versorgungsbedarf ausgerichtet und kann bis zu vier Wochen verordnet werden. Der gleichzeitige Bedarf für eine medizinische Behandlungspflege ist nicht erforderlich. Die generelle Voraussetzung für die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, wonach die Leistungen nicht durch im Haushalt lebende Personen übernommen werden können, gilt jedoch auch hier.
Der Beschluss zur Änderung der HKP-RL tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund – Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA regelt die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer. Sie enthält ein Verzeichnis der Maßnahmen, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ärztlich verordnet und erbracht werden können. Rechtsgrundlage hierfür sind § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 sowie § 37 SGB V.
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hatte der Gesetzgeber ermöglicht, dass Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch unabhängig von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlungspflege als Unterstützungspflege verordnet werden können.
Text: Gemeinsamer Bundesausschuss
Foto: ©Robert Kneschke – stock.adobe.com