Wichtig für alle Fahrer und Fahrzeughalter, die Rollstuhlnutzer befördern: Seit 1. Februar 2017 ist ein Bußgeld fällig, wenn die Verkehrsvorschriften für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern, die schon seit Juni 2016 gelten, nicht eingehalten werden. Diese Vorschriften setzen europäische Normen in deutsches Recht um.
Seit Februar 2017 werden Verstöße nun nach dem bundesweit gültigen Bußgeldkatalog geahndet.
Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung führten die „Gurtpflicht“ für Passagiere ein, die im Rollstuhl befördert werden (§21a StVO). Diese erweiterte „Gurtpflicht“ bezieht sich bei der Beförderung von Personen im Rollstuhl (Rollstuhlnutzer) zum einen auf das Benutzen eines Rollstuhl-Rückhaltesystems für den Rollstuhl, zum anderen auf das Anlegen eines Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems, das den Rollstuhlnutzer selbst sichert.
Seit 1. Februar 2017 sind die Bußgeldkatalogtatbestände in Kraft, die zwischen 30,- EUR und 70,- EUR liegen.
Ungeachtet der Höhe des Bußgeldes sollte vor der Beförderung eines Rollstuhlnutzers stets geprüft werden, ob der Rollstuhl selbst für die Verwendung mit den vorgeschriebenen Rückhaltesystemen geeignet ist. Die sicherste Alternative stellt in den meisten Fällen der integrierte Fahrzeugsitz mit Dreipunkt-Sicherheitsgurt dar. Sofern die Möglichkeit besteht, sollten Rollstuhlnutzer zur Beförderung entsprechend umgesetzt werden.
Titelfoto: PantherMedia / jarenwicklund
Weitergehende Informationen zu diesem Thema gibt es hier: Sicherheit beim Behindertentransport